Beantragung des Nachteilsausgleichs

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zum Nachteilsausgleich für Lehrkräfte, die sich nicht verbeamten lassen können oder wollen, weisen wir erneut auf die Website der SenBJF „Wir verbeamten“ hin. Die Hotline der SenBJF ist Mo-Fr 12-16 Uhr unter 030 / 90277-6333 zu erreichen.

Bei der SenBJF heißt es unter anderem: 

Wie und wo muss die Erklärung für den Nachteilsausgleich von den Lehrkräften, die noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, abgegeben werden?

Die Erklärung für den Nachteilsausgleich muss zwischen dem 18. und 30. September 2023 im Serviceportal des Landes Berlin abgegeben werden.

Kann die Erklärung von diesen Lehrkräften auch noch nach dem 30. September 2023 abgegeben werden? 

Ja, allerdings würde dann der Anspruch auf den Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

Außerdem wird darauf hingewiesen:

Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig.

Bei einer Abgabe der Erklärung nach dem 30.09.2023 würde also nicht mehr die erforderliche Stelle im Doppelhaushalt 2024/25 geschaffen werden. Was genau dies zur Folge hätte, erläutert die SenBJF auf ihrer Website nicht.

Viele Kolleg*innen fragen sich, ob sie mit der Abgabe der Erklärung endgültig auf die Verbeamtung verzichten. Dazu schreibt die SenBJF:

Der Nachteilsausgleich wird gewährt, um den statusrechtlichen und finanziellen Nachteil der durch die Nichtverbeamtung entsteht, in der genannten Höhe finanziell auszugleichen. Wenn später doch eine Verbeamtung erfolgt, dann würde dieser Zweck (rückwirkend) wegfallen. Das Land Berlin behält sich deshalb vor, Zahlungen nach dem Nachteilsausgleichsgesetz zurückzufordern, sollte eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin erfolgen. Der Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung ist zur Kenntnis zu nehmen.

Endlich ein Upgrade? Digitalisierung im neuen Schuljahr

Liebe Kolleg*innen, mit Beginn des neuen Schuljahres trat die neue Schuldatenverordnung in Kraft, die den Beschäftigten Vorschriften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die dienstliche Kommunikation auferlegt.

Auch begrüßen wir den neuen regionalen Datenschutzbeauftragten für die Regionen Pankow und Lichtenberg: Bert Müller.

Mit unserer PR-Info 08/2023 informieren wir Sie über diese Entwicklungen und geben Ihnen und Ihren Kollegien einige Empfehlungen zur weiteren Gestaltung der Digitalisierung an Ihrer Schule mit.

Einladung zur Teilpersonalversammlung für angestellte Lehrkräfte

Liebe Kolleg*innen,

der Gesamtpersonalrat der allgemeinbildenden Schulen sowie der Personalrat der zentral verwalteten und beruflichen Schulen laden die angestellten Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden wollen oder können, zur Teilpersonalversammlung ein.

Thema der Teilpersonalversammlung werden Verbeamtung und Nachteilsausgleich sein.

Die Teilpersonalversammlung findet statt:

am 26. September 2023 von 12 – 14 Uhr in der Max-Schmeling-Halle (am Falkplatz 1, 10437 Berlin)

Die Einladung und das geplante Programm finden Sie in der GPR-Info 04/2023

Überlastungsanzeigen

Personalmangel und eine ständig wachsende Aufgabenlast führen oft dazu, dass wir uns überlastet fühlen. Eine dauerhafte Überlastung schadet nicht nur unserer Gesundheit, sondern kann auch zu Fehlern führen, für die wir unter Umständen zur Rechenschaft gezogen werden können. Es gibt das Instrument der Überlastungsanzeige, die eine sogenannte Haftungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten unterstützt und den Arbeitgeber auffordert, die Überlastung abzustellen.

Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer PR-Info 5/2023 vom 09.03.2023.

Ein Formular (ausfüllbares pdf-Dokument) zum Erstellen einer Überlastungsanzeige wurde zwischen den Pankower Beschäftigtenvertretungen und der Pankower Schulaufsicht abgestimmt. Dieses findet nur an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Pankow Verwendung.

Planung und Organisation des Schuljahres 2023/24

Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (auch Sabbatical), Beurlaubung, Umsetzungen und Ausgleich aus dem Lebensarbeitszeitkonto sollen wie gewohnt bis zum 15. Januar 2023 für das kommende Schuljahr 2023/24 bei der Schulleitung gestellt werden. Die Schulleitungen sollen laut Schreiben der SenBJF diese Anträge anschließend unverzüglich auf dem Dienstweg an Schulaufsicht und Personalstelle weiterleiten.

Bei Anträgen auf Wechsel des Bundeslandes gilt abweichend die Frist 30.01.2023.

Auf unserer Website finden Sie auch eine Formularsammlung.

Lange ersehnt – überhastet eingeführt: Microsoft Surface Go 2 kommt an die Schulen

Seit Jahren warten Pädagog*innen auf dienstliche digitale Endgeräte. Beim Distanzunterricht in der Pandemie wurde ganz selbstverständlich erwartet, dass private Endgeräte genutzt werden. Dieser Zustand soll nun endlich ein Ende haben. Die Senatsbildungsverwaltung nutzt die Mittel des DigitalPakts Schule für die Anschaffung von Tablets mit Tastatur, Hülle, Eingabestift und USB-Adapter für Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal. Grundsätzlich begrüßen wir als Personalrat dies. Wir haben es lange gefordert.

Lesen Sie weiter in unserer PR-Info 08/2021 (10.06.2021).

Digitalisierung – vom Hamsterrad zur Entlastung?

Seit dem 16.12.2020 findet Unterricht wieder (auch) als Distanzunterricht statt. In vielen Fällen läuft dies besser als noch im Frühjahr 2020. Das liegt vor allem daran, dass die Kolleg*innen an den einzelnen Schulen Unmengen an Arbeit in Unterrichts- und Schulentwicklung gesteckt haben (siehe hierzu die Ergebnisse der Umfrage zu den ersten Erfahrungen mit dem Distanzunterricht in der PR-Info vom 29.09.2020). Damit haben Sie, liebe Kolleg*innen, oftmals vor Ort das Rad einzeln erfunden, da uns die Senatsverwaltung zentral nicht oder nur völlig unzureichend die nötigen Werkzeuge zur Verfügung gestellt hat.

Lesen Sie in unserer PR-Info 07/2021 vom 06.05.2021 Informationen zu folgenden Aspekten digitaler Arbeit:

  • Dienstvereinbarung vorerst an Behörde gescheitert
  • Freiwilligkeit der Nutzung von Software
  • Dienstliche Endgeräte und E-Mail-Adressen
  • Ständig erreichbar?
  • Fortbildung
  • Nutzung von Videokonferenz-Software für schulgesetzliche Gremien

Ständig erreichbar?

In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass eine Entgrenzung der Erreichbarkeit krank macht. Bereits im Frühjahr 2020 betonten sehr viele Teilnehmende unserer Umfrage zum Fernunterricht, dass die Entgrenzung der dienstlichen Angelegenheiten mit der digitalen Kommunikation als eine starke zusätzliche psychische Belastung empfunden wird. Dies betrifft nicht nur Lehrkräfte, die im Homeoffice vor lauter Nachrichten kaum noch zu Pausen kommen, sondern auch Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die mit der Etablierung von Schulmessengern auch außerhalb ihrer tariflich begrenzten Arbeitszeit dienstlichen Kommunikationserwartungen ausgesetzt sind.

In unserer PR-Info 7/2021 haben wir genauer zum Stand unserer Bemühungen um eine Begrenzung der Erreichbarkeit informiert.

Unabhängig davon raten wir dringend dazu, die Möglichkeit zur Mitbestimmung der Arbeitsbedingungen in den schulgesetzlichen Gremien vor Ort (Gesamt- und / oder Schulkonferenz) zu nutzen und empfehlen dazu folgenden Musterantrag. Natürlich beraten wir gerne auch einzelne Kolleg*innen und Gesamtkonferenzen zu diesem Anliegen.

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Selbsttests von Schüler*innen unter Aufsicht des pädagogischen Personals – datenschutzrechtlich bedenklich?

Als Personalrat haben wir uns am 13.04.2021 an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde gewandt und um Überprüfung der Anordnung der SenBJF zu Selbsttests von Schüler*innen in der Schule in datenschutzrechtlicher Hinsicht gebeten. Hintergrund waren Anfragen besorgter Beschäftigter, die bei einer Durchführung von Selbsttests in der Lerngruppe die Persönlichkeitsrechte der Schüler*innen gefährdet sehen. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat uns nun am 27.04. geantwortet.

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Freistellungs- und Entschädigungsansprüche für berufstätige Eltern (Aktualisierung)

In unserer PR-Info 02a/2021 aktualisieren wir einige der Angaben, die wir am 16.02.2021 gemacht haben. Die Regelungen zu Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz wurden unbefristet verlängert und in Teilen für berufstätige Eltern verbessert.

In unserem Februar-Beitrag finden Sie nach wie vor Links zu weiteren Informationen der verantwortlichen Behörden zu Kinderkrankentagen und Entschädigungszahlungen.

Rechtsgrundlage für Selbsttests

In unserer PR-Info 6/2021 vom 15.04.2021 wiesen wir darauf hin, dass es aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage für verpflichtende Selbsttests von Schüler*innen in den Schulen gibt. Ein Rundschreiben der SenBJF – wie am 14.04.2021 veröffentlicht – reicht dafür nicht aus.

Die SenBJF hat dann am 17.04. mit Wirkung vom 18.04. eine Ergänzung der Schul-Hygiene-Covid-19-VO erlassen, die eine Rechtsgrundlage für die veranlasste Testpraxis ab dem 19.04.2021 bieten soll. Sie können den ergänzten §5 der VO hier nachlesen.

Während die Behörde am 14.04. schrieb „Die Schülerinnen und Schüler testen sich unter Anleitung durch das pädagogische Personal in der Schule selbst (…)“, heißt es nun in der Verordnung, dass „der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist (…)“. (unsere Hervorhebungen)

Erst im Folgenden wird im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern, „die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung“ vornehmen können, von Anleitung gesprochen.

Die Senatsbildungsverwaltung hat eine umfangreiche FAQ-Liste zum Thema zusammengestellt. Aus unserer Sicht werden damit die vielen Fragen und praktischen Probleme, die aus den Kollegien an uns herangetragen werden, nur teilweise ausgeräumt.

Zahlreiche Kolleg*innen haben in den letzten Tagen ihren Protest und ihre Überlastung zum Ausdruck gebracht. Der Personalrat setzt sich gegenüber der Behörde für eine Entlastung und weitere rechtliche Klärung ein.

Freistellungs- und Entschädigungsansprüche für berufstätige Eltern

*** Aktualisierung: PR-Info 02a/2021 (29.04.2021) ***

Aufgrund der zur Zeit eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten in Kitas und Schulen wurden auf gesetzlichem Wege verschiedene Möglichkeiten für berufstätige Eltern geschaffen, die ihre Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder ihre Kinder mit Behinderung selber betreuen müssen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben.

Lesen Sie Details dazu in unserer PR-Info 02/2021 (16.02.2021).

 

Links zum Thema Kinderkrankentage nach § 45 SGB V:

Fragen und Antworten des BMFSFJ zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Musterbescheinigung über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule

Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 11/2021

 

Links zum Thema Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1a IfSG:

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls

Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 106/2020

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