Überleitung in die S-Tabelle verzögert sich weiter!

Im Frühjahr 2019 (!) haben die Beschäftigten im Berliner Sozial- und Erziehungsdienst mit ihrer großen Streikbeteiligung einen Durchbruch bei der Aufwertung ihrer Berufe erkämpft. Der im März 2019 ausgehandelte und im Mai unterschriebene Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum   Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht für Erzieher*innen, Betreuer*innen und Sozialarbeiter*innen / Sozialpädagog*innen eine neue Entgelt-tabelle (S-Tabelle) und damit deutliche Gehaltsverbesserungen vor. Der Abstand zu den Gehältern im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst anderer Bundesländer wie Brandenburg konnte dadurch erheblich reduziert werden.

Die Überleitung der Beschäftigten in die S-Tabellen gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020. Der Arbeitgeber wusste seit Frühjahr 2019, dass diese Überleitung technisch und organisatorisch bewerkstelligt werden muss. Im Januar kam dann der Offenbarungseid: Die Überleitung könne noch nicht umgesetzt werden. Hintergrund sind die seit mittlerweile Jahrzehnten (!) bestehenden personellen Engpässe in der Personalstelle und Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung, die seit dem Tarifabschluss bekannt sind. Nun kam es im Zuge der Pandemie zu weiteren Verzögerungen. Die Behörde schafft es auch im Mai nicht mehr, die Überleitung durchzuführen.

Wiederholt haben wir als Personalrat auf eine zügige Überleitung gedrängt. Wir teilen die Empörung und Ungeduld der Betroffenen. Laut § 37 TV-L müssen tarifliche Ansprüche  innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen („Ausschlussfrist“, „Geltendmachung von Ansprüchen“).

Der Hauptpersonalrat und die Gewerkschaften haben die Behörde aufgefordert, ungeachtet dieser Ausschlussfrist die Ansprüche der Beschäftigten zu erfüllen, damit nicht Tausende von Beschäftigten gezwungen sind, gegenüber der Personalstelle tätig zu werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen und die Personalstelle der SenBJF haben daraufhin erklärt, bis zum 30. September 2020 auf eine Berufung auf die Ausschlussfrist zu verzichten. Das heißt, dass die Behörde Ihnen zusagt, Ihre Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zu wahren. Die Überleitung solle bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Es sei somit vorerst nicht nötig, dass Sie individuell Ihre Ansprüche geltend machen.

Es steht jedem Beschäftigten natürlich dennoch frei, dieses zu tun.

Wir werden Sie rechtzeitig über das weitere Verfahren informieren.

Ute Klinkmüller

Vorsitzende