Selbsttests von Schüler*innen unter Aufsicht des pädagogischen Personals – datenschutzrechtlich bedenklich?

Als Personalrat haben wir uns am 13.04.2021 an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde gewandt und um Überprüfung der Anordnung der SenBJF zu Selbsttests von Schüler*innen in der Schule in datenschutzrechtlicher Hinsicht gebeten. Hintergrund waren Anfragen besorgter Beschäftigter, die bei einer Durchführung von Selbsttests in der Lerngruppe die Persönlichkeitsrechte der Schüler*innen gefährdet sehen. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat uns nun am 27.04. geantwortet.

Die Aufsichtbehörde hat ausgeführt, dass die Durchführung von Selbsttests in den Schulen „im Falle eines positiven Testergebnisses zu einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“ führt. „Diese Daten unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen lediglich verarbeitet werden, wenn hierfür eine Befugnis im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vorliegt. Grundsätzlich sind Schulen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz auch befugt, Gesundheitsdaten der Schüler*innen zu verarbeiten“.  Aufgrund der Novellierung der Schul-Hygiene-Covid-19-VO hat die Datenschutz-Aufsichtsbehörde „zunächst keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch die Schulen“. Die Rechtmäßigkeit der Regelung in der VO müsste allerdings ggf. gerichtlich überprüft werden.

Bezogen auf die konkrete Testsituation teilt die Datenschutz-Aufsichtsbehörde durchaus die Sorgen zahlreicher Beschäftigter: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht können wir zu den in Schulen durchzuführenden Selbsttests feststellen, dass, sofern alle anwesenden Schüler*innen im Klassenraum die Selbsttests durchführen, es kaum vermeidbar sein wird, dass Gesundheitsdaten positiv getesteter Personen auch den übrigen Anwesenden zur Kenntnis gelangen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob und inwieweit es mit den Datenschutzrechten der Betroffenen vereinbar sein kann, dass auch die übrigen Schüler*innen von dem positiven Testergebnis auf Grund der Situation zwangsläufig Kenntnis erlangen und welche organisatorischen Maßnahmen zu treffen wären, um dies zu vermeiden. Grundsätzlich müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, dass diese Dritten gegenüber nicht offengelegt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre daher sicher ein Verfahren vorzugswürdig, das organisatorisch einen größtmöglichen Schutz der Gesundheitsdaten der Schüler*innen sicherstellen würde. Dies könnte eine Einzeltestung von Schüler*innen sein. Ein solches Verfahren für alle Schüler*innen ließe sich jedoch in den Schulen praktisch kaum realisieren.“

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde weist im Folgenden auf die Notwendigkeit einer „Abwägung verschiedener Rechtsgüter“ in einer „komplexen Situation“ hin. So müssten die Gewährleistung eines effektiven Infektionsschutzes, die Aufhebung der Präsenzpflicht und die Möglichkeit, anstelle eines Selbsttests in der Schule ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder PoC-Antigen-Tests vorzulegen, in die Abwägung einbezogen werden. Eine Bewertung, „welches Verfahren der Durchführung von Selbsttests in einer Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter die geringsten Grundrechtseingriffe für alle Beteiligten mit sich bringt“, könne die Datenschutz-Aufsichtsbehörde dabei nicht vornehmen.

Als Personalrat fordern wir eine Durchführung der Selbsttests unter Anleitung und Aufsicht von entweder medizinisch geschultem Personal (in der Schule) oder durch die Erziehungsberechtigten (zu Hause). Dies wäre aus unserer Sicht ein „vorzugswürdiges“ organisatorisches Verfahren im Sinne dieser Ausführung. Unseren dazu am 15.04.2021 eingereichten Initiativantrag verfolgen wir gegenüber der Behörde weiter.