Wunschvorsorge

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge auch die sogenannte Wunschvorsorge. Im Gegensatz zur Pflicht- und Angebotsvorsorge geht bei der Wunschvorsorge die Initiative nicht vom Arbeitgeber aus, sondern von den Beschäftigten selbst.

Generell haben Sie laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Recht, Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz überwachen zu lassen. Sie können somit auch den Wunsch äußern, sich untersuchen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie sich an den Betriebsarzt wenden.

Die Wunschvorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen bzw. zu verhindern und dient damit dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Im Rahmen der Wunschvorsorge können Beschäftigte z. B. abklären lassen, ob eine bestimmte Erkrankung bei ihnen dazu führt, dass bei Ausübung einer Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV).
Somit können Beschäftigte individuelle Gesundheitsdispositionen abklären lassen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben zudem die Möglichkeit, sich vom Integrationsfachdienst (IFD) bei Fragen der Prävention und der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen beraten zu lassen.

§ 5a ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge): Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

§ 11 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Integrationsfachdienst Nord, Tel. 030 53637635, ifdnord-berlin@faw.de Bundesallee 39-40a, 10717 Berlin

Wer führt die Wunschvorsorge durch?

Die Betriebsärzte im Arbeitsmedizinischen Zentrum (AMZ) der Charité führen die Wunschvorsorge durch. Sie nehmen eine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Betriebsärzte sind durch eine entsprechende Facharztausbildung auf die Arbeitsmedizin spezialisiert. Sie unterstützen den Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(§ 1 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG). Das heißt: sie ermitteln Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter*innen und beraten das Unternehmen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung zur Gesundheitsförderung.
Das Beratungsgespräch findet nur nach Terminvereinbarung statt.

Anmeldung

Sie bitten im Arbeitsmedizinischen Zentrum der Charité per E-Mail unter
Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer um einen
Termin zu einer Wunschvorsorge beim zuständigen Betriebsarzt (nicht Amtsarzt).
Die Vorsorge wird während der Arbeitszeit durchgeführt. In Ausnahmefällen wird der betriebsärztliche Dienst Sie telefonisch kontaktieren, um zunächst nähere Details mit Ihnen zu erörtern.
Nehmen Sie zum Termin möglichst umfassende ärztliche Befunde wie z.B. Atteste, Krankschreibungen, Impfausweis und Arztbriefe mit. Insbesondere wenn arbeitsplatzbedingte Beschwerden vorliegen, sollten Sie alle schon vorliegenden Befunde dabeihaben.

Ziel der Beratung

Eine Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer bzw. psychischer Gesundheit soll erstellt werden.

Es soll festgestellt werden, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte ge-sundheitliche Gefährdung besteht. Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen sollen früh er-kannt werden.

Beispiele für Anlässe zur Wunschvorsorge

 

  • physikalische (z.B. Lärm, Hitze), chemische (z.B. Ausdünstungen von Möbeln, Anstrichen), biologische Einwirkungen (z.B. Coronaviren)
  • die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation der Beschäftigten
  • psychische Belastungen bei der Arbeit
  • Überlastung am Arbeitsplatz (in diesem Fall sollten Sie außerdem eine Überlastungsanzeige stellen)

Ergebnis

Es sollen Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung (z.B. Lärmmessung) und Verhütung (z.B. Hörschutz) von arbeitsbedingten Erkrankungen festgelegt werden.
Der Arbeitgeber erhält im Regelfall automatisch eine Bescheinigung, dass die Wunschvorsorge stattgefunden hat (Pflicht zur Führung einer Vorsorgekartei – s.u.)

Dokumentation

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Vorsorgekartei zu führen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Personenstammdaten (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift des Beschäftigten, Anschrift des Arbeitgebers)
  • Wann hat die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden?
  • Was war der Anlass für die arbeitsmedizinische Vorsorge?
  • Bestätigung der durchgeführten Vorsorge

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Kopie der Vorsorgekartei auszuhändigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Klinkmüller
Vorsitzende PR Pankow

Anlage:
Anmeldung zur Wunschvorsorge bzw. Bildschirmvorsorge für Dienstkräfte der Berliner Schule

 

Diese Informationen können Sie auch in der PR-Info 01/2024 nachlesen.