Beförderung / Höhergruppierung A 13/E 13

Beförderung/Höhergruppierung A 13/E 13

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

endlich liegt ein Entwurf für die Änderung der Bildungslaufbahnverordnung vor. Damit wird die Beförderung/Höhergruppierung der Grundschullehrkräfte in die A 13/E 13 geregelt.

Hier die wichtigsten Regelungen, die für Beamt*innen und Tarifbeschäftigte gleichermaßen gelten:

Befördert/höhergruppiert werden:

  • Alle Lehrkräfte mit der Befähigung für das Amt der Lehrer*in (L1) in A 12/EG 11, die Ihre Ausbildung noch vor den Bedingungen des Lehrkräftebildungsgesetzes vom Februar 2014 abgeschlossen haben, und gleichgestellte Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung. (Ab Februar 2014 ausgebildete Lehrkräfte werden bereits nach E 13/A 13 bezahlt.)
  • Lehrer*innen für untere Klassen (LuK) und Sonderschullehrkräfte mit DDR-Ausbildung, sofern sie eine Besoldung nach A 12 bzw. ein Entgelt nach EG 11 erhalten.
  • In die Beförderung/Höhergruppierung werden auch alle Lehrkräfte mit einem Wahlfach an anderen Schulformen einbezogen.
  • In anderen Bundesländern voll ausgebildete Lehrkräfte in A 12/EG 11, deren Abschlüsse denen der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Amt der Lehrer*in nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz gleichgestellt sind, werden genauso behandelt wie die Berliner Lehrkräfte.

Achtung, die Beförderung/Höhergruppierung erfolgt nur auf Antrag!

  • Diesen Antrag auf „Feststellung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft an Grundschulen“ (A 13/E 13) kann stellen, wer eine 4-jährige Tätigkeit im Berliner Schuldienst nachweisen kann.
  • Die Schulleitung bestätigt dann auf dem Antrag das Absolvieren von 30 Zeitstunden Fortbildung seit 2004 und eine Bewährung in der Tätigkeit. Für Schulberater*innen, Seminarleiter*innen oder Fachseminarleiter*innen wird die Fortbildung durch diese Tätigkeit als erbracht angesehen.
  • Gleichzeitig muss man sich in dem Antrag verpflichten, innerhalb der nächsten drei Jahre weitere Fortbildungen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von 30 Zeitstunden zu absolvieren.
  • Verbeamtete Lehrkräfte, die nach den genannten Regelungen in die A 13 befördert werden, unterliegen keiner Wartezeit. Wer nach dem 01.08.2019 in Pension geht, für den wird das neue Amt ruhegehaltsfähig.

Da der Entwurf erst noch Gesetzeskraft erlangen muss, können wahrscheinlich solche Anträge ab Januar 2019 gestellt werden.

LuKs, die derzeit nach A 11/EG 10 bezahlt werden, weil sie in den 90er Jahren die Fortbildung für die Klassen 5 und 6 („Sternchenkurse“) nicht absolviert haben oder die seit 2016 neu eingestellt wurden, wird eine Fortbildung angeboten. Darüber hinaus müssen sie eine sechsjährige Bewährung (früher achtjährige Bewährung) als Lehrkraft seit dem 3. Oktober 1990 nachweisen. Danach soll nach derzeitigem Stand die Höhergruppierung/Beförderung in die EG 11/A 12 und nach einem weiteren Jahr in die EG 13/A 13 erfolgen.