Beantragung des Nachteilsausgleichs

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zum Nachteilsausgleich für Lehrkräfte, die sich nicht verbeamten lassen können oder wollen, weisen wir erneut auf die Website der SenBJF „Wir verbeamten“ hin. Die Hotline der SenBJF ist Mo-Fr 12-16 Uhr unter 030 / 90277-6333 zu erreichen.

Bei der SenBJF heißt es unter anderem: 

Wie und wo muss die Erklärung für den Nachteilsausgleich von den Lehrkräften, die noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, abgegeben werden?

Die Erklärung für den Nachteilsausgleich muss zwischen dem 18. und 30. September 2023 im Serviceportal des Landes Berlin abgegeben werden.

Kann die Erklärung von diesen Lehrkräften auch noch nach dem 30. September 2023 abgegeben werden? 

Ja, allerdings würde dann der Anspruch auf den Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

Außerdem wird darauf hingewiesen:

Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig.

Bei einer Abgabe der Erklärung nach dem 30.09.2023 würde also nicht mehr die erforderliche Stelle im Doppelhaushalt 2024/25 geschaffen werden. Was genau dies zur Folge hätte, erläutert die SenBJF auf ihrer Website nicht.

Viele Kolleg*innen fragen sich, ob sie mit der Abgabe der Erklärung endgültig auf die Verbeamtung verzichten. Dazu schreibt die SenBJF:

Der Nachteilsausgleich wird gewährt, um den statusrechtlichen und finanziellen Nachteil der durch die Nichtverbeamtung entsteht, in der genannten Höhe finanziell auszugleichen. Wenn später doch eine Verbeamtung erfolgt, dann würde dieser Zweck (rückwirkend) wegfallen. Das Land Berlin behält sich deshalb vor, Zahlungen nach dem Nachteilsausgleichsgesetz zurückzufordern, sollte eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin erfolgen. Der Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung ist zur Kenntnis zu nehmen.