Teilzeit

Die neue Rechtslage (seit 2015)

Lange galt es als normal, dass Lehrkräfte in Teilzeit zwar den vollen Gehaltsabzug hinnehmen müssen, aber bei der Reduzierung der Arbeitszeit nur die Unterrichtsstunden berücksichtigt bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Juli 2015 entschieden, dass dies nicht rechtmäßig ist (BVerwG 2 C 16.14 – hier im Volltext):

„Teilzeitbeschäftigte […] haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.“

Das Urteil bezieht sich unmittelbar auf Beamtinnen und Beamte. Unter Berücksichtigung von §44 TV-L und der in Bezug genommenen Regelungen betrifft das Urteil aber genauso Angestellte.

Die Gesamtkonferenz hat das Recht gemäß §79 (3) Nr. 9 SchulG, Grundsatzbeschlüsse zum Einsatz der Lehrkräfte zu fällen (siehe dazu eine Info des PR Charlottenburg-Wilmersdorf). Es gibt bereits einige Beispiele für schulinterne Teilzeit-Regelungen (s.u.). Dabei werden im Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten teilbare und unteilbare Aufgaben unterschieden und dann Grundsätze zur Reduzierung der teilbaren Aufgaben beschlossen.

Wichtig ist dabei, dass Teilzeit- und Vollzeit-Beschäftigte dieses Thema gemeinsam angehen und sich nicht gegeneinander ausspielen lassen. Dieses Risiko besteht, da der Senat für das Schuljahr 2016/17 keine Mittel bereit gestellt hat, um eine Entlastung von Lehrkräften in Teilzeit abzusichern. Entlastung für die einen darf aber nicht Mehrarbeit für die anderen bedeuten. Die dringend nötige Arbeitsentlastung kann nur gemeinsam durchgesetzt werden.

Gesamtkonferenzen sollten ggf. benötigte zusätzliche Mittel beim Senat einfordern. Denn – so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

„Ist ein Ausgleich in diesem Bereich [im Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten] nicht im erforderlichen Umfang möglich oder nicht gewollt, muss der Ausgleich durch weitere Ermäßigung der Unterrichtszeit erfolgen.“

Auch im Frauenförderplan sind (auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes und unabhängig vom Geschlecht der Beschäftigten) Rechte von Teilzeitkräften definiert. Eine Übersicht über Vorgaben aus LGG, Frauenförderplan und SGB IX, die bei Grundsatzbeschlüssen der Gesamtkonferenz zu beachten sind, findet sich in einer Info des PR Tempelhof-Schöneberg.

 

Schulinterne Regelungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

Die Senatsbildungsverwaltung hat sich Ende März 2017 mit „Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ an die Schulleiter*innen gewandt.

Damit sind unsere PR-Info 05/2016 (19.05.2016) sowie die Antwort der Senatsbildungsverwaltung auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (12/2016) in Teilen veraltet. Das Senatsschreiben von 12/2016 ist dennoch v.a. hinsichtlich der genannten Fakten interessant.

Die „Empfehlungen“ der SenBJF wurden von der Gesamtfrauenvertretung kritisiert (GFV-Info 03.04.2017), da sie hinter die verbindlichen Vorgaben des Frauenförderplans zurückfallen.

Wir haben dies in unserer PR-Info 02/2017 (11.05.2017) kommentiert.

Beispiele für schulinterne Regelungen, die sich evtl. an Ihrer Schule teilweise übernehmen und anpassen lassen, finden Sie…

  • in den Beschlüssen Pankower Grundschulen: Bsp1 Bsp2
  • in den Beschlüssen Pankower Oberschulen: Bsp1 Bsp2 
  • in einer Info des PR Charlottenburg-Wilmersdorf
  • in einem Konzept des Kollegiums des Theodor-Heuss-Gymnasiums in Radevormwald (NRW).

PR-Info 03/2018 (18.01.2018): Umgang mit Teilzeit

PR-Info 14/2021 (14.12.2021): Teilzeitkonzepte für Lehrkräfte

 

Formulare zum Beantragen von Teilzeit