Umgang mit Teilzeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

beim Thema „Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte“ tut sich etwas. Mehr und mehr Kollegien beschließen auf ihrer Gesamtkonferenz eine Entlastung von Teilzeitbeschäftigten in Form einer anteiligen Reduzierung außerunterrichtlicher Tätigkeiten. Dies begrüßen wir als Personalrat sehr!

Auf unserer Website haben wir Informationen zur neuen Rechtslage und mehrere Beispiele für schulinterne Regelungen aufgeführt, die Sie als Anregung nutzen können.

An einigen Schulen ist es in letzter Zeit jedoch zu Missverständnissen gekommen, welcher Stundenumfang als Teilzeitbeschäftigung anzusehen ist. Wir stellen dazu klar, dass alle Beschäftigten, die nicht in Vollzeit arbeiten, Teilzeitbeschäftigte sind!

Hinsichtlich der „zunächst vergütungsfreien Mehrarbeit“ (= Vertretungsstunden) gibt es bereits eine rechtsverbindliche Regelung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte (Informationsschreiben der SenBJW vom 04.11.2013). Darin wird festgelegt:

ISS, Gymnasien

Sonderschulen

Grundschulen

Zunächst vergütungs-freie Mehrarbeit in Unterrichtsstunden

9 bis 17 Stunden

9 bis 17 Stunden

10 bis 18 Stunden

1

18 bis 25 Stunden

18 bis 26 Stunden

19 bis 27 Stunden

2

26 Stunden

27 Stunden

28 Stunden

3

Im Sinne einer größtmöglichen Praktikabilität wäre eine Möglichkeit, bei schulinternen Regelungen zur Abstufung außerunterrichtlicher Tätigkeiten diese Tabelle zu erweitern. Für eine Grundschule könnte das so aussehen:

28 Stunden (Vollzeit)

19 bis 27 Stunden

10 bis 18 Stunden

Vertretungsstunden

3

2

1

Aufsichten

Elternsprechtage

Wandertage

usw.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, dann können Sie sich an uns wenden. Wir helfen gerne dabei, die neue Rechtslage an den Schulen umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Streichardt

Vorsitzender

PR-Info 03/2018 (18.01.2018): Umgang mit Teilzeit