Teilzeitkonzepte für Lehrkräfte

In der gemeinsamen Info der Beschäftigtenvertretungen vom 14.12.2021 informierten wir bereits über die Rechtsansprüche teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte. Seitdem sind von fast allen Schulen Teilzeitkonzepte bei der Dienststellenleiterin eingegangen. Die Frauenvertreterin hat diese im Oktober 2022 zu einer ersten Durchsicht erhalten und im Dezember 2022 in einer Stellungnahme Hinweise an die Dienststellenleiterin zurückgemeldet. Die Dienststellenleiterin bat die Schulleitungen kürzlich um Überarbeitung bis zur ersten Gesamtkonferenz im Schuljahr 2023/24. Wir möchten Ihnen ergänzend dazu Informationen an die Hand geben, um den Prozess in Ihrem Sinne mitzugestalten.

Weiterlesen: Gemeinsame Info der Beschäftigtenvertretungen 01/2023 (23.05.2023): Teilzeitkonzepte für Lehrkräfte

Planung und Organisation des Schuljahres 2023/24

Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (auch Sabbatical), Beurlaubung, Umsetzungen und Ausgleich aus dem Lebensarbeitszeitkonto sollen wie gewohnt bis zum 15. Januar 2023 für das kommende Schuljahr 2023/24 bei der Schulleitung gestellt werden. Die Schulleitungen sollen laut Schreiben der SenBJF diese Anträge anschließend unverzüglich auf dem Dienstweg an Schulaufsicht und Personalstelle weiterleiten.

Bei Anträgen auf Wechsel des Bundeslandes gilt abweichend die Frist 30.01.2023.

Auf unserer Website finden Sie auch eine Formularsammlung.

Mehrbelastung durch Lehrkräftemangel

Zum Umgang mit Mehrarbeit, „Bereitschaftsdienst“, „Springstunden“ und Teilzeit

Liebe Kolleg*innen,

der Mangel an Lehrkräften wirkt sich in allen Bereichen auf den Schulbetrieb aus und führt zu einer Mehrbelastung. Ein Teufelskreis: Die Überlastung gefährdet das Bestandspersonal; Langzeiterkrankungen und Kündigungen reißen neue Lücken. Die Schulleitungen stehen vor der oft kaum lösbaren Aufgabe, Unterricht, ergänzende Förderung und Betreuung abzusichern. Dabei kommt es immer wieder zu Interessenkonflikten und Reibereien.

Mit unserer PR-Info Nr. 12/2021 „Arbeiten in Zeiten des Personalmangels“ haben wir bereits eine ausführliche Handreichung erstellt, welche Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Abwesenheiten von Dienstkräften gelten. Diese empfehlen wir weiterhin, um unnötigen Konflikten vorzubeugen. In dieser PR-Info wollen wir auf einige Fragen eingehen, die in letzter Zeit regelmäßig gestellt werden.

(Lesen Sie weiter in unserer PR-Info 09/2022 (24.11.2022): Mehrbelastung durch Lehrkräftemangel)

Teilzeitkonzepte für Lehrkräfte

Eine Herausforderung, aber auch eine Chance: Noch in diesem Schuljahr sollen von den Gesamtkonferenzen Teilzeitkonzepte für Lehrkräfte beschlossen werden.

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten unter den Lehrkräften nimmt zu. Doch geht mit der Teilzeit auch die ersehnte Entlastung einher? Da zunächst nur die Zahl der Pflichtstunden reduziert wird, haben viele Kolleg*innen hier eine berechtigte Skepsis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 16. Juli 2015 geurteilt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auch zu außerunterrichtlichen Tätigkeiten nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden dürfen (BVerwG 2 C 16.14). Daraufhin hat die Berliner Senatsbildungsverwaltung die Schulen aufgefordert, individuelle Teilzeitkonzepte durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. So soll der Rechtsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte vor Ort realisiert werden.

Lesen Sie weiter unsere PR-Info 14/2021 vom 14.12.2021.

Darin verweisen wir auch auf die Möglichkeit, im Rahmen eines schulischen Teilzeitkonzepts die SenBJF aufzufordern, Entlastungsstunden bereitzustellen. Einen Musterantrag dazu, der von den einzelnen Schulen angepasst werden sollte, finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Lehrkräftearbeit in Teilzeit“.

Umgang mit Teilzeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

beim Thema „Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte“ tut sich etwas. Mehr und mehr Kollegien beschließen auf ihrer Gesamtkonferenz eine Entlastung von Teilzeitbeschäftigten in Form einer anteiligen Reduzierung außerunterrichtlicher Tätigkeiten. Dies begrüßen wir als Personalrat sehr!

Auf unserer Website haben wir Informationen zur neuen Rechtslage und mehrere Beispiele für schulinterne Regelungen aufgeführt, die Sie als Anregung nutzen können.

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Entlastung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Bereits am 16. Juli 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auch hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden dürfen.

Ende März erhielten nun die Schulleitungen ein Schreiben der Senatsbildungsverwaltung mit „Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“. Wir begrüßen es, dass sich die Behörde endlich mit einer Empfehlung geäußert hat.

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