Wunschvorsorge

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge auch die sogenannte Wunschvorsorge. Im Gegensatz zur Pflicht- und Angebotsvorsorge geht bei der Wunschvorsorge die Initiative nicht vom Arbeitgeber aus, sondern von den Beschäftigten selbst.

Generell haben Sie laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Recht, Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz überwachen zu lassen. Sie können somit auch den Wunsch äußern, sich untersuchen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie sich an den Betriebsarzt wenden.

Die Wunschvorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen bzw. zu verhindern und dient damit dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Im Rahmen der Wunschvorsorge können Beschäftigte z. B. abklären lassen, ob eine bestimmte Erkrankung bei ihnen dazu führt, dass bei Ausübung einer Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV).
Somit können Beschäftigte individuelle Gesundheitsdispositionen abklären lassen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben zudem die Möglichkeit, sich vom Integrationsfachdienst (IFD) bei Fragen der Prävention und der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen beraten zu lassen.

§ 5a ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge): Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

§ 11 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Integrationsfachdienst Nord, Tel. 030 53637635, ifdnord-berlin@faw.de Bundesallee 39-40a, 10717 Berlin

Wer führt die Wunschvorsorge durch?

Die Betriebsärzte im Arbeitsmedizinischen Zentrum (AMZ) der Charité führen die Wunschvorsorge durch. Sie nehmen eine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Betriebsärzte sind durch eine entsprechende Facharztausbildung auf die Arbeitsmedizin spezialisiert. Sie unterstützen den Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(§ 1 Arbeitssicherheitsgesetz ASiG). Das heißt: sie ermitteln Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter*innen und beraten das Unternehmen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung zur Gesundheitsförderung.
Das Beratungsgespräch findet nur nach Terminvereinbarung statt.

Anmeldung

Sie bitten im Arbeitsmedizinischen Zentrum der Charité per E-Mail unter
Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer um einen
Termin zu einer Wunschvorsorge beim zuständigen Betriebsarzt (nicht Amtsarzt).
Die Vorsorge wird während der Arbeitszeit durchgeführt. In Ausnahmefällen wird der betriebsärztliche Dienst Sie telefonisch kontaktieren, um zunächst nähere Details mit Ihnen zu erörtern.
Nehmen Sie zum Termin möglichst umfassende ärztliche Befunde wie z.B. Atteste, Krankschreibungen, Impfausweis und Arztbriefe mit. Insbesondere wenn arbeitsplatzbedingte Beschwerden vorliegen, sollten Sie alle schon vorliegenden Befunde dabeihaben.

Ziel der Beratung

Eine Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer bzw. psychischer Gesundheit soll erstellt werden.

Es soll festgestellt werden, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte ge-sundheitliche Gefährdung besteht. Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen sollen früh er-kannt werden.

Beispiele für Anlässe zur Wunschvorsorge

 

  • physikalische (z.B. Lärm, Hitze), chemische (z.B. Ausdünstungen von Möbeln, Anstrichen), biologische Einwirkungen (z.B. Coronaviren)
  • die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation der Beschäftigten
  • psychische Belastungen bei der Arbeit
  • Überlastung am Arbeitsplatz (in diesem Fall sollten Sie außerdem eine Überlastungsanzeige stellen)

Ergebnis

Es sollen Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung (z.B. Lärmmessung) und Verhütung (z.B. Hörschutz) von arbeitsbedingten Erkrankungen festgelegt werden.
Der Arbeitgeber erhält im Regelfall automatisch eine Bescheinigung, dass die Wunschvorsorge stattgefunden hat (Pflicht zur Führung einer Vorsorgekartei – s.u.)

Dokumentation

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Vorsorgekartei zu führen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Personenstammdaten (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift des Beschäftigten, Anschrift des Arbeitgebers)
  • Wann hat die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden?
  • Was war der Anlass für die arbeitsmedizinische Vorsorge?
  • Bestätigung der durchgeführten Vorsorge

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Kopie der Vorsorgekartei auszuhändigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Klinkmüller
Vorsitzende PR Pankow

Anlage:
Anmeldung zur Wunschvorsorge bzw. Bildschirmvorsorge für Dienstkräfte der Berliner Schule

 

Diese Informationen können Sie auch in der PR-Info 01/2024 nachlesen.

Arbeiten in Zeiten des Personalmangels

Umgang mit Abwesenheiten von Dienstkräften: Informationen und Ratschläge der Pankower Beschäftigtenvertretungen für einen kollegialen Umgang miteinander unter Bedingungen des Personalmangels

Liebe Kolleg*innen, in diesen Zeiten des extremen Personalmangels ist Arbeitszeit ein hart umkämpftes Gut. Dies schlägt sich auch in der Kommunikation an den Schulen nieder. Deutlich wurde dies aus einzelnen Rückmeldungen zur Personalversammlung, an der Kolleg*innen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen nicht teilnehmen „durften“, obwohl alle Beschäftigten ein gesetzliches Recht auf Teilnahme haben.

Personalmangel bleibt erst einmal Dauerzustand. In diesem Dampfkessel ist der Zugriff auf die Arbeitszeit der Beschäftigten aus Sicht der Schulleitungen sehr wichtig, denn sie sind verantwortlich dafür, dass die Schule unter diesen schwierigen Bedingungen funktioniert. Für Beschäftigte ist es selbstverständlich auch unter den derzeitigen Bedingungen unabdingbar, Leben und Arbeiten unter einen Hut zu bekommen, demokratisches Engagement ausüben zu können (z.B. in Form einer Streikteilnahme), die persönliche und berufliche Weiterentwicklung zu gestalten (z.B. durch einen Schulwechsel oder eine andere Tätigkeit) und in diesem Sinne die eigenen Rechte wahrzunehmen.

(Lesen Sie weiter in unserer PR-Info 12/2021 vom 18.11.2021)

Covid-19-Erkrankung – Unfallanzeige abgeben! (aktualisierte Version)

Wenn Beschäftigte an COVID-19 erkranken und eine nachvollziehbare Vermutung besteht, dass sie sich infolge ihrer versicherten Tätigkeit infiziert haben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn darauf hinweisen, dass er eine Unfallanzeige fertigen muss.

Die Schulleitungen erhielten dazu eine Information der Unfallkasse Berlin.

Lesen Sie Details dazu in unserer PR-Info 3/2021 (aktualisiert am 18.11.2021).

Informationen zum Schuljahresstart 2021/22

Liebe Kolleg*innen, der Personalrat wünscht Ihnen einen guten Neustart nach den Sommerferien. Wir hoffen, dass Sie sich nach einem überaus fordernden Schuljahr gut erholen konnten und gesund aus dem Urlaub zurückgekommen sind. Alle neuen Kolleg*innen begrüßen wir als Ihre Interessenvertretung herzlich!

In unserer PR-Info 09/2021 vom 05.08.2021 finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Corona-Regelungen zum Schulstart
  • Wechsel des betriebsärztlichen Dienstes
  • Dienstliche Endgeräte: Stand der Dinge (Wir bitten hier um Ihre Mithilfe!)
  • Personalversammlung am 05.10.2021
  • In eigener Sache: Sprechstunde des Personalrats und personelle Veränderung

Lange ersehnt – überhastet eingeführt: Microsoft Surface Go 2 kommt an die Schulen

Seit Jahren warten Pädagog*innen auf dienstliche digitale Endgeräte. Beim Distanzunterricht in der Pandemie wurde ganz selbstverständlich erwartet, dass private Endgeräte genutzt werden. Dieser Zustand soll nun endlich ein Ende haben. Die Senatsbildungsverwaltung nutzt die Mittel des DigitalPakts Schule für die Anschaffung von Tablets mit Tastatur, Hülle, Eingabestift und USB-Adapter für Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal. Grundsätzlich begrüßen wir als Personalrat dies. Wir haben es lange gefordert.

Lesen Sie weiter in unserer PR-Info 08/2021 (10.06.2021).

Digitalisierung – vom Hamsterrad zur Entlastung?

Seit dem 16.12.2020 findet Unterricht wieder (auch) als Distanzunterricht statt. In vielen Fällen läuft dies besser als noch im Frühjahr 2020. Das liegt vor allem daran, dass die Kolleg*innen an den einzelnen Schulen Unmengen an Arbeit in Unterrichts- und Schulentwicklung gesteckt haben (siehe hierzu die Ergebnisse der Umfrage zu den ersten Erfahrungen mit dem Distanzunterricht in der PR-Info vom 29.09.2020). Damit haben Sie, liebe Kolleg*innen, oftmals vor Ort das Rad einzeln erfunden, da uns die Senatsverwaltung zentral nicht oder nur völlig unzureichend die nötigen Werkzeuge zur Verfügung gestellt hat.

Lesen Sie in unserer PR-Info 07/2021 vom 06.05.2021 Informationen zu folgenden Aspekten digitaler Arbeit:

  • Dienstvereinbarung vorerst an Behörde gescheitert
  • Freiwilligkeit der Nutzung von Software
  • Dienstliche Endgeräte und E-Mail-Adressen
  • Ständig erreichbar?
  • Fortbildung
  • Nutzung von Videokonferenz-Software für schulgesetzliche Gremien

Ständig erreichbar?

In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass eine Entgrenzung der Erreichbarkeit krank macht. Bereits im Frühjahr 2020 betonten sehr viele Teilnehmende unserer Umfrage zum Fernunterricht, dass die Entgrenzung der dienstlichen Angelegenheiten mit der digitalen Kommunikation als eine starke zusätzliche psychische Belastung empfunden wird. Dies betrifft nicht nur Lehrkräfte, die im Homeoffice vor lauter Nachrichten kaum noch zu Pausen kommen, sondern auch Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die mit der Etablierung von Schulmessengern auch außerhalb ihrer tariflich begrenzten Arbeitszeit dienstlichen Kommunikationserwartungen ausgesetzt sind.

In unserer PR-Info 7/2021 haben wir genauer zum Stand unserer Bemühungen um eine Begrenzung der Erreichbarkeit informiert.

Unabhängig davon raten wir dringend dazu, die Möglichkeit zur Mitbestimmung der Arbeitsbedingungen in den schulgesetzlichen Gremien vor Ort (Gesamt- und / oder Schulkonferenz) zu nutzen und empfehlen dazu folgenden Musterantrag. Natürlich beraten wir gerne auch einzelne Kolleg*innen und Gesamtkonferenzen zu diesem Anliegen.

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Selbsttests von Schüler*innen unter Aufsicht des pädagogischen Personals – datenschutzrechtlich bedenklich?

Als Personalrat haben wir uns am 13.04.2021 an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde gewandt und um Überprüfung der Anordnung der SenBJF zu Selbsttests von Schüler*innen in der Schule in datenschutzrechtlicher Hinsicht gebeten. Hintergrund waren Anfragen besorgter Beschäftigter, die bei einer Durchführung von Selbsttests in der Lerngruppe die Persönlichkeitsrechte der Schüler*innen gefährdet sehen. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat uns nun am 27.04. geantwortet.

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Rechtsgrundlage für Selbsttests

In unserer PR-Info 6/2021 vom 15.04.2021 wiesen wir darauf hin, dass es aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage für verpflichtende Selbsttests von Schüler*innen in den Schulen gibt. Ein Rundschreiben der SenBJF – wie am 14.04.2021 veröffentlicht – reicht dafür nicht aus.

Die SenBJF hat dann am 17.04. mit Wirkung vom 18.04. eine Ergänzung der Schul-Hygiene-Covid-19-VO erlassen, die eine Rechtsgrundlage für die veranlasste Testpraxis ab dem 19.04.2021 bieten soll. Sie können den ergänzten §5 der VO hier nachlesen.

Während die Behörde am 14.04. schrieb „Die Schülerinnen und Schüler testen sich unter Anleitung durch das pädagogische Personal in der Schule selbst (…)“, heißt es nun in der Verordnung, dass „der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist (…)“. (unsere Hervorhebungen)

Erst im Folgenden wird im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern, „die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung“ vornehmen können, von Anleitung gesprochen.

Die Senatsbildungsverwaltung hat eine umfangreiche FAQ-Liste zum Thema zusammengestellt. Aus unserer Sicht werden damit die vielen Fragen und praktischen Probleme, die aus den Kollegien an uns herangetragen werden, nur teilweise ausgeräumt.

Zahlreiche Kolleg*innen haben in den letzten Tagen ihren Protest und ihre Überlastung zum Ausdruck gebracht. Der Personalrat setzt sich gegenüber der Behörde für eine Entlastung und weitere rechtliche Klärung ein.

Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit

Uns erreichen immer wieder Anfragen zu den Aufgabenbereichen von Sicherheitsbeauftragten, Brandschutzobleuten und Brandschutzhelfer*innen in den Schulen. Diese Beschäftigten unterstützen die Schulleitung bei der Organisation und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsmanagements und des Brandschutzes indem sie ein besonderes Augenmerk auf Sicherheit und Brandschutz bei der täglichen Arbeit an Schulen richten. Die Aufgaben ergeben sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und den entsprechenden Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Lesen Sie Details dazu in unserer PR-Info 5/2021 (23.03.2021).

COVID-19-Erkrankung – Unfallanzeige abgeben!

Wenn Beschäftigte an COVID-19 erkranken und eine nachvollziehbare Vermutung besteht, dass sie sich infolge ihrer versicherten Tätigkeit infiziert haben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn darauf hinweisen, dass er eine Unfallanzeige fertigen muss.

Die Schulleitungen erhielten dazu eine Information der Unfallkasse Berlin.

Lesen Sie Details dazu in unserer PR-Info 3/2021 (aktualisiert am 18.11.2021).

 

Freistellungs- und Entschädigungsansprüche für berufstätige Eltern

*** Aktualisierung: PR-Info 02a/2021 (29.04.2021) ***

Aufgrund der zur Zeit eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten in Kitas und Schulen wurden auf gesetzlichem Wege verschiedene Möglichkeiten für berufstätige Eltern geschaffen, die ihre Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder ihre Kinder mit Behinderung selber betreuen müssen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben.

Lesen Sie Details dazu in unserer PR-Info 02/2021 (16.02.2021).

 

Links zum Thema Kinderkrankentage nach § 45 SGB V:

Fragen und Antworten des BMFSFJ zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Musterbescheinigung über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule

Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 11/2021

 

Links zum Thema Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1a IfSG:

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls

Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 106/2020

Lüften & Maskenpflicht

An den Personalrat werden vermehrt Fragen zum Schutz unserer Gesundheit unter den bestehenden Bedingungen herangetragen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat auf ihrer Website differenzierte Empfehlungen und Informationen zu Rechtsgrundlagen zusammengetragen. Darin geht es u.a. um die mindestens einzuhaltende Raumlufttemperatur in Arbeitsräumen und Empfehlungen zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen. Hier finden Sie die Informationen: https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp

Der Personalrat hat am 05.11.2020 einen Initiativantrag zur Bereitstellung von FFP2-Masken an alle Beschäftigten gestellt. Die Behörde hat nun endlich auf die sich zuspitzende Situation reagiert und stellt diese Masken – wenn auch in geringem Umfang – zur Verfügung. Über weitere Schutzmaßnahmen sind wir mit der Behörde im Gespräch.

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